§1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der Stadtsportbund Königswinter e. , im Folgenden kurz Stadtsportbund genannt, vereinigt alle Sportvereine der Stadt Königswinter, die Mitglied eines Fachverbandes oder im Vereinsregister eingetragen sind, als ordentliche Mitglieder. Er ist Mitglied im Kreissportbund des Rhein-Sieg­-Kreises. Sein Sitz ist in Königswinter, und er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Siegburg eingetragen.
  1. Der Stadtsportbund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Stadtsportbundes ist die Förderung des Sportes im Gebiet der Stadt Königswinter. Er ist selbstlos tätig, das heißt, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Stadtsportbundes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten (es wird gestrichen: in ihrer Eigenschaft als Mitglieder) keine Zuwendungen aus Mitteln des Das gilt auch bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung des Stadtsportbundes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Stadtsportbundes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Er ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
  2. Zur Erreichung dieses Zweckes hat der Stadtsportbund folgende Aufgaben:
    1. a) Förderung und Sicherung der Zusammenarbeit aller Sportvereine,
    2. b) Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und in der Öffentlichkeit, soweit dies nicht durch den einzelnen Verein geschieht,
    3. c) Förderung des Sportstättenbaues und Mithilfe bei der Erhebung über den Stand der Sportstätten und deren Einrichtungen,
    4. d) Abgabe von Stellungnahmen zu Anträgen der Vereine auf Anforderung durch die  Stadt Königswinter,
    5. e) Förderung der aktiven sportlichen Betätigung, beispielsweise durch Organisation von Stadtmeisterschaften und Veranstaltungen, von Sportwochen, der Werbung für    das Sportabzeichen und das Durchführen der Prüfungen,
    6. f) Förderung der Zusammenarbeit zwischen Schulen und Vereinen,
    7. g) Wahrnehmung von Aufgaben, die entweder nicht vereinsgebunden sind oder über der Ebene der Vereinsarbeit liegen.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Stadtsportbundes können alle Sportvereine der Stadt Königswinter werden, die Mitglied eines Fachverbandes oder im Vereinsregister eingetragen sind. Schulen können zu den Versammlungen des Stadtsportbundes beratende Vertreter entsenden.
  2. Die Mitgliedschaft im Stadtsportbund wird durch Beschluss des Vorstandes auf schriftlichen Antrag des Vereins begründet. Wird ein Antrag vom Vorstand abgelehnt, so ist der Verein berechtigt, gegen diesen Entscheid die Entscheidung der Mitgliederversammlung anzurufen. Die Mitgliedschaft im Stadtsportbund ist beitragsfrei.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Auflösung des Vereins, Ausschluss oder bei Auflösung des Stadtsportbunde
  4. Der Austritt aus dem Stadtsportbund ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Vorstand.
  5. Der Ausschluss eines Vereins kann durch die Mitgliederversammlung bei Verstößen gegen die Satzung ausgesprochen werden.

§ 3 Organe des Stadtsportbundes

Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 4 Die Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Delegierten der Vereine und dem Vorstand.
  2. Jeder Verein ist berechtigt, zur Mitgliederversammlung einen Delegierten zu entsenden.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Beschluss über den Ausschluss eines Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung ebenfalls mit einer Zweidrittelmehrheit.
  4. Bei der Abstimmung hat jeder Verein eine Stimme.
  5. Die Mitgliederversammlung tritt wenigstens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Vereinen spätestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin zuzustellen. Die Einladung kann per E-Mail an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse verschickt werden.
  6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von dem Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen. Führt der Vorsitzende das Protokoll, so ist es auch vom 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von dem zehnten Teil der Mitglieder beantragt wird.

§ 5 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem/der 1. Geschäftsführenden Vorsitzenden
    b) dem/der 2. Geschäftsführenden Vorsitzenden
    c) dem/der Schatzmeister(in)
    d) mindestens drei Beisitzern(innen)
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Stadtsportbundes. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der/Die 1. Geschäftsführende Vorsitzende, der/die 2. Geschäftsführende Vorsitzende und der/die Schatzmeister(in) sind für die Geschäftsführung des Stadtsportbundes Königswinter verantwortlich.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Geschäftsführende Vorsitzende, der/die 2. Geschäftsführende Vorsitzende und der/die Schatzmeister(in). Zwei der drei Vorgenannten vertreten gemeinsam den Stadtsportbund.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf seiner Mitglieder anwesend sind.
  5. Die Ausübung von gleichzeitig zwei Funktionen in Personalunion ist zulässig. Nicht zulässig ist die gleichzeitige Ausübung einer Vorstandsfunktion mit der des Schatzmeisters.
  6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  7. Bei vorzeitigem Ausscheiden oder Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder a-c über die Amtszeit hinaus bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt.

§ 6 Kassenprüfung

Die zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

§ 7 Auflösung

  1. Die Auflösung des Stadtsportbundes kann nur durch eine zu diesem Zweck gesondert einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten zu fassen.
  2. Bei Auflösung des Stadtsportbundes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Stadtsportbundes mit der Auflage, diese Mittel ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sportes zu verwenden, an die Stadt Königswinter

§ 8 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 06.05.2022 beschlossen. Sie ersetzt die Satzung vom 31.10.2019.

Königswinter, 06.05.2022